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1.84 Standards für Zeichnungen  

  • (a) Zeichnungen. Es gibt zwei akzeptable Kategorien für die Vorlage von Zeichnungen in Gebrauchs- und Geschmacksmusteranmeldungen.

    • (1) Schwarze Tinte. Schwarz-Weiß-Zeichnungen sind normalerweise erforderlich. Für Zeichnungen muss Tusche oder ein Äquivalent verwendet werden, das durchgezogene schwarze Linien sichert. oder

    • (2) Farbe. Farbzeichnungen sind in Designanwendungen zulässig. Wenn eine Geschmacksmusteranmeldung Farbzeichnungen enthält, muss die Anmeldung die gemäß Absatz (a)(2)(ii) dieses Abschnitts erforderliche Anzahl von Sätzen von Farbzeichnungen enthalten, und die Spezifikation muss die gemäß Absatz (a)(2) erforderliche Referenz enthalten. (iii) dieses Abschnitts. In seltenen Fällen können Farbzeichnungen als einziges praktisches Medium erforderlich sein, um den Gegenstand zu offenbaren, der in einer Gebrauchsmusteranmeldung patentiert werden soll. Die Farbzeichnungen müssen von ausreichender Qualität sein, so dass alle Details der Zeichnungen im gedruckten Patent schwarz auf weiß wiedergegeben werden können. Farbzeichnungen sind in internationalen Anmeldungen nicht zulässig (siehe PCT-Regel 11.13). Das Amt akzeptiert Farbzeichnungen in Gebrauchsmusteranmeldungen nur, nachdem einem gemäß diesem Absatz eingereichten Antrag stattgegeben wurde, in dem erläutert wird, warum die Farbzeichnungen erforderlich sind. Eine solche Petition muss Folgendes enthalten:

      • (i) Die Gebühr gemäß §  1.17 (h)  ;

      • (ii) ein (1) Satz Farbzeichnungen, wenn sie über das elektronische Ablagesystem des Amtes eingereicht werden, oder drei (3) Sätze Farbzeichnungen, wenn sie nicht über das elektronische Ablagesystem des Amtes eingereicht werden; und

      • (iii) Eine Änderung der Spezifikation zum Einfügen (es sei denn, die Spezifikation enthält oder wurde zuvor dahingehend geändert) die folgende Sprache als ersten Absatz der Kurzbeschreibung der Zeichnungen einzufügen:

        Die Patent- oder Anmeldungsakte enthält mindestens eine in Farbe ausgeführte Zeichnung. Kopien dieser Patent- oder Patentanmeldungsveröffentlichung mit Farbzeichnung(en) werden vom Amt auf Anfrage und gegen Zahlung der erforderlichen Gebühr zur Verfügung gestellt.

  • (b) Fotografien.—

    • (1) Schwarz und Weiß. Fotografien, einschließlich Fotokopien von Fotografien, sind in Gebrauchs- und Geschmacksmusteranmeldungen normalerweise nicht zulässig. Das Amt akzeptiert jedoch Fotografien in Gebrauchs- und Geschmacksmusteranmeldungen, wenn Fotografien das einzig praktikable Medium zur Veranschaulichung der beanspruchten Erfindung sind. Zum Beispiel Fotografien oder Mikrofotografien von Elektrophoresegelen, Blots (z. B. immunologische, westliche, südliche und nördliche), Autoradiografien, Zellkulturen (gefärbt und ungefärbt), histologische Gewebequerschnitte (gefärbt und ungefärbt), Tiere, Pflanzen, in vivo Imaging, Dünnschichtchromatographieplatten, kristalline Strukturen und in einer Geschmacksmusteranmeldung ornamentale Effekte sind akzeptabel. Lässt sich der Gegenstand der Anmeldung durch eine Zeichnung illustrieren, kann der Prüfer anstelle der Fotografie eine Zeichnung verlangen. Die Fotos müssen von ausreichender Qualität sein, damit alle Details der Fotos im gedruckten Patent wiedergegeben werden können.

    • (2) Farbfotografien. Farbfotos werden in Gebrauchs- und Geschmacksmusteranmeldungen akzeptiert, wenn die Bedingungen für die Annahme von Farbzeichnungen und Schwarzweißfotos erfüllt sind. Siehe Absätze (a)(2) und (b)(1) dieses Abschnitts.

  • (c) Identifizierung von Zeichnungen. Identifizierende Indizien sollten bereitgestellt werden und sollten, falls bereitgestellt, den Titel der Erfindung, den Namen des Erfinders und die Anmeldenummer oder Aktenzeichen (falls vorhanden) enthalten, wenn der Anmeldung keine Anmeldenummer zugewiesen wurde. Wenn diese Angaben gemacht werden, müssen sie auf der Vorderseite jedes Blattes innerhalb des oberen Randes platziert werden. Jedes nach dem Anmeldetag eingereichte Zeichnungsblatt ist entweder als „Ersatzblatt“ oder „Neues Blatt“ gemäß §  1.121(d) . Wird eine markierte Kopie einer geänderten Zeichnungsfigur einschließlich Anmerkungen, die die vorgenommenen Änderungen angeben, eingereicht, muss diese markierte Kopie deutlich als "Anmerkungsblatt" gemäß § 1 gekennzeichnet werden.  1.121(d)(1) .

  • (d) Grafische Formen in Zeichnungen. Chemische oder mathematische Formeln, Tabellen und Wellenformen können als Zeichnungen eingereicht werden und unterliegen den gleichen Anforderungen wie Zeichnungen. Jede chemische oder mathematische Formel muss als separate Zahl gekennzeichnet werden, gegebenenfalls mit Klammern, um zu zeigen, dass die Informationen richtig integriert sind. Jede Gruppe von Wellenformen muss als einzelne Figur dargestellt werden, wobei eine gemeinsame vertikale Achse verwendet wird, wobei sich die Zeit entlang der horizontalen Achse erstreckt. Jede einzelne Wellenform, die in der Beschreibung diskutiert wird, muss mit einer separaten Buchstabenbezeichnung neben der vertikalen Achse identifiziert werden.

  • (e) Art des Papiers. Zeichnungen, die dem Amt vorgelegt werden, müssen auf Papier angefertigt werden, das flexibel, fest, weiß, glatt, nicht glänzend und haltbar ist. Alle Blätter müssen weitgehend frei von Rissen, Falten und Falten sein. Für die Zeichnung darf nur eine Seite des Blattes verwendet werden. Jedes Blatt muss angemessen frei von Radierungen sein und muss frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenzeilen sein. Fotos müssen auf Papier entwickelt werden, das die Blattgrößenanforderungen von Absatz (f) dieses Abschnitts und die Randanforderungen von Absatz (g) dieses Abschnitts erfüllt. Siehe Absatz (b) dieses Abschnitts für weitere Anforderungen an Fotografien.

  • (f) Papiergröße. Alle Zeichnungsblätter in einer Anwendung müssen die gleiche Größe haben. Eine der kürzeren Seiten des Bogens wird als seine Oberseite angesehen. Die Größe der Blätter, auf denen Zeichnungen erstellt werden, muss sein:

    • (1) 21,0 cm. um 29,7 cm. (DIN-Größe A4), bzw

    • (2) 21,6 cm. um 27,9 cm. (8 1/2 x 11 Zoll).

  • (g) Ränder. Die Blätter dürfen keine Rahmen um die Sicht (dh die nutzbare Oberfläche) herum enthalten, sollten aber Scan-Zielpunkte (dh Fadenkreuze) haben, die auf zwei Catercorner-Randecken gedruckt sind. Jedes Blatt muss einen oberen Rand von mindestens 2,5 cm aufweisen. (1 Zoll), einen linken Seitenrand von mindestens 2,5 cm. (1 Zoll), ein rechter Seitenrand von mindestens 1,5 cm. (5/8 Zoll) und einen unteren Rand von mindestens 1,0 cm. (3/8 Zoll), wodurch eine Sichtweite von nicht mehr als 17,0 cm verbleibt. um 26,2 cm. auf 21,0 cm. um 29,7 cm. (DIN-Größe A4) Zeichenblätter und eine Visiergröße nicht größer als 17,6 cm. um 24,4 cm. (6 15/16 x 9 5/8 Zoll) auf 21,6 cm. um 27,9 cm. (8 1/2 x 11 Zoll) Zeichnungsblätter.

  • (h) Ansichten. Die Zeichnung muss so viele Ansichten enthalten, wie zur Darstellung der Erfindung erforderlich sind. Die Ansichten können eine Draufsicht, eine Ansicht, ein Schnitt oder eine perspektivische Ansicht sein. Detailansichten von Abschnitten von Elementen, falls erforderlich in einem größeren Maßstab, können ebenfalls verwendet werden. Alle Ansichten der Zeichnung müssen gruppiert und platzsparend auf dem/den Blatt(en) angeordnet sein, vorzugsweise in aufrechter Position, klar voneinander getrennt und dürfen nicht in den Blättern mit den Beschreibungen, Ansprüchen oder der Zusammenfassung enthalten sein. Ansichten dürfen nicht durch Projektionslinien verbunden sein und dürfen keine Mittellinien enthalten. Wellenformen von elektrischen Signalen können durch gestrichelte Linien verbunden werden, um die relative zeitliche Abstimmung der Wellenformen zu zeigen.

    • (1) Explosionszeichnungen. Explosionszeichnungen, bei denen die getrennten Teile von einer Klammer umfasst sind, um die Beziehung oder Reihenfolge des Zusammenbaus verschiedener Teile zu zeigen, sind zulässig. Wenn eine Explosionsansicht in einer Abbildung gezeigt wird, die sich auf demselben Blatt wie eine andere Abbildung befindet, sollte die Explosionsansicht in Klammern gesetzt werden.

    • (2) Teilansichten. Bei Bedarf kann eine Ansicht einer großen Maschine oder Vorrichtung in ihrer Gesamtheit in Teilansichten auf einem einzigen Blatt aufgeteilt oder auf mehrere Blätter ausgedehnt werden, wenn die Möglichkeit des Verständnisses der Ansicht nicht verloren geht. Auf getrennten Blättern gezeichnete Teilansichten müssen immer aneinanderreihbar sein, damit keine Teilansicht Teile einer anderen Teilansicht enthält. Eine Ansicht in kleinerem Maßstab sollte enthalten sein, die das durch die Teilansichten gebildete Ganze zeigt und die Positionen der gezeigten Teile angibt. Wenn ein Teil einer Ansicht zu Vergrößerungszwecken vergrößert wird, müssen die Ansicht und die vergrößerte Ansicht jeweils als separate Ansichten gekennzeichnet werden.

      • (i) Wenn Ansichten auf zwei oder mehr Blättern tatsächlich eine einzige vollständige Ansicht bilden, müssen die Ansichten auf den mehreren Blättern so angeordnet sein, dass die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne dass irgendein Teil einer der auf den verschiedenen Blättern erscheinenden Ansichten verdeckt wird Blätter.

      • (ii) Eine sehr lange Ansicht kann in mehrere Teile aufgeteilt werden, die auf einem einzigen Blatt übereinander platziert werden. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Teilen muss jedoch klar und eindeutig sein.

    • (3) Schnittansichten. Die Ebene, auf der eine Schnittansicht aufgenommen wird, sollte auf der Ansicht, von der aus der Schnitt geschnitten wird, durch eine unterbrochene Linie angezeigt werden. Die Enden der gestrichelten Linie sind mit arabischen oder römischen Ziffern entsprechend der Ansichtsnummer des Schnittbildes zu bezeichnen und mit Pfeilen zur Anzeige der Blickrichtung zu versehen. Schraffuren müssen verwendet werden, um Schnittteile eines Objekts anzuzeigen, und müssen durch regelmäßig beabstandete schräge parallele Linien erfolgen, die ausreichend voneinander beabstandet sind, damit die Linien ohne Schwierigkeiten unterschieden werden können. Schraffuren sollten das deutliche Ablesen der Bezugszeichen und Führungslinien nicht behindern. Wenn es nicht möglich ist, Referenzzeichen außerhalb des schraffierten Bereichs zu platzieren, kann die Schraffur überall dort abgebrochen werden, wo Referenzzeichen eingefügt werden. Die Schraffur muss in einem erheblichen Winkel zu den umgebenden Achsen oder Hauptlinien stehen, vorzugsweise 45°. Ein Querschnitt muss angelegt und gezeichnet werden, um alle Materialien so darzustellen, wie sie in der Ansicht gezeigt werden, aus der der Querschnitt genommen wurde. Die Teile im Querschnitt müssen durch Schraffieren mit regelmäßig beabstandeten parallelen schrägen Strichen geeignetes Material zeigen, wobei der Abstand zwischen Strichen auf der Grundlage der zu schraffierenden Gesamtfläche gewählt wird. Die verschiedenen Teile eines Querschnitts desselben Artikels sollten auf die gleiche Weise schraffiert sein und die Art des Materials/der Materialien, die im Querschnitt dargestellt sind, genau und grafisch darstellen. Die Schraffur von nebeneinander angeordneten unterschiedlichen Elementen muss anders gewinkelt werden. Bei großen Flächen kann sich die Schraffur auf eine um die gesamte Innenseite des Umrisses der zu schraffierenden Fläche gezogene Umrandung beschränken. Unterschiedliche Schraffurarten sollten unterschiedliche herkömmliche Bedeutungen hinsichtlich der Beschaffenheit eines Materials im Querschnitt haben.

    • (4) Alternativposition. Eine bewegte Position kann durch eine unterbrochene Linie angezeigt werden, die einer geeigneten Ansicht überlagert ist, wenn dies ohne Überfüllung möglich ist; andernfalls muss für diesen Zweck eine separate Ansicht verwendet werden.

    • (5) Modifizierte Formen. Abgeänderte Bauweisen sind in gesonderten Ansichten darzustellen.

  • (i) Anordnung der Ansichten. Eine Ansicht darf nicht auf eine andere oder in den Umriss einer anderen gelegt werden. Alle Ansichten auf demselben Blatt sollten in dieselbe Richtung und möglichst so stehen, dass sie bei aufrecht gehaltenem Blatt gelesen werden können. Wenn für die deutlichste Darstellung der Erfindung Ansichten erforderlich sind, die breiter als die Breite des Blattes sind, kann das Blatt auf seine Seite gedreht werden, so dass die Oberseite des Blattes mit dem geeigneten oberen Rand, der als Kopfzeilenbereich verwendet werden soll, sichtbar ist die rechte Seite. Wörter müssen horizontal von links nach rechts erscheinen, wenn die Seite entweder aufrecht oder umgedreht ist, so dass die obere Seite zur rechten Seite wird, mit Ausnahme von Grafiken, die wissenschaftliche Standardkonventionen verwenden, um die Abszissenachse (von X) und die Achse zu bezeichnen der Ordinaten (von Y).

  • (j) Vorderseitenansicht. Die Zeichnung muss so viele Ansichten enthalten, wie zur Darstellung der Erfindung erforderlich sind. Eine der Ansichten sollte für die Aufnahme auf der Titelseite der Patentanmeldungsveröffentlichung und des Patents als Veranschaulichung der Erfindung geeignet sein. Ansichten dürfen nicht durch Projektionslinien verbunden sein und dürfen keine Mittellinien enthalten. Der Anmelder kann eine einzelne Ansicht (nach Abbildungsnummer) zur Aufnahme auf der Titelseite der Patentanmeldungsveröffentlichung und des Patents vorschlagen.

  • (k) Maßstab. Der Maßstab, in dem eine Zeichnung erstellt wird, muss groß genug sein, um den Mechanismus ohne Überfüllung zu zeigen, wenn die Zeichnung in der Reproduktion auf zwei Drittel verkleinert wird. Angaben wie „Originalgröße“ oder „Maßstab 1/2“ auf den Zeichnungen sind nicht zulässig, da diese bei einer Wiedergabe in einem anderen Format ihre Bedeutung verlieren.

  • (l) Charakter von Linien, Zahlen und Buchstaben. Alle Zeichnungen müssen in einem Verfahren hergestellt werden, das ihnen zufriedenstellende Reproduktionseigenschaften verleiht. Jede Linie, Zahl und jeder Buchstabe muss dauerhaft, sauber, schwarz (mit Ausnahme von Farbzeichnungen), ausreichend dicht und dunkel sowie gleichmäßig dick und gut definiert sein. Das Gewicht aller Linien und Buchstaben muss schwer genug sein, um eine angemessene Wiedergabe zu ermöglichen. Diese Anforderung gilt für alle noch so feinen Linien, für Schattierungen und für Linien, die Schnittflächen in Schnittansichten darstellen. Linien und Striche unterschiedlicher Dicke können in derselben Zeichnung verwendet werden, wenn unterschiedliche Dicken unterschiedliche Bedeutungen haben.

  • (m) Schattierung. Die Verwendung von Schattierungen in Ansichten wird empfohlen, wenn dies zum Verständnis der Erfindung beiträgt und die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt. Schattierung wird verwendet, um die Oberfläche oder Form von sphärischen, zylindrischen und konischen Elementen eines Objekts anzuzeigen. Flache Teile können auch leicht schattiert werden. Eine solche Schattierung wird bei perspektivisch dargestellten Teilen bevorzugt, nicht jedoch bei Querschnitten. Siehe Absatz (h)(3) dieses Abschnitts. Beabstandete Linien zum Schattieren werden bevorzugt. Diese Linien müssen dünn sein, so wenige wie möglich, und sie müssen sich von den übrigen Zeichnungen abheben. Als Ersatz für die Schattierung können dicke Linien auf der Schattenseite von Objekten verwendet werden, es sei denn, sie überlagern sich oder verdecken Referenzzeichen. Das Licht sollte in einem Winkel von 45° aus der oberen linken Ecke kommen. Oberflächenabgrenzungen sollten vorzugsweise durch geeignete Schattierung dargestellt werden. Vollständig schwarz schattierte Bereiche sind nicht zulässig, außer wenn sie zur Darstellung von Balkendiagrammen oder Farben verwendet werden.

  • (n) Symbole. Gegebenenfalls können für herkömmliche Elemente grafische Zeichensymbole verwendet werden. Die Elemente, für die solche Symbole und gekennzeichneten Darstellungen verwendet werden, müssen in der Spezifikation angemessen gekennzeichnet sein. Bekannte Vorrichtungen sollten durch Symbole veranschaulicht werden, die eine allgemein anerkannte herkömmliche Bedeutung haben und in der Technik allgemein akzeptiert sind. Andere Symbole, die nicht allgemein anerkannt sind, können vorbehaltlich der Genehmigung durch das Amt verwendet werden, wenn sie nicht mit bestehenden konventionellen Symbolen verwechselt werden können und wenn sie leicht erkennbar sind.

  • (o) Legenden. Geeignete beschreibende Legenden können vorbehaltlich der Genehmigung durch das Amt verwendet oder vom Prüfer verlangt werden, wenn dies für das Verständnis der Zeichnung erforderlich ist. Sie sollten so wenig Wörter wie möglich enthalten.

  • (p) Zahlen, Buchstaben und Referenzzeichen.

    • (1) Referenzzeichen (bevorzugt Ziffern), Blattnummern und Ansichtsnummern müssen klar und lesbar sein und dürfen nicht in Klammern oder Anführungszeichen verwendet oder in Umrandungen eingeschlossen, zB eingekreist werden. Sie müssen in die gleiche Richtung wie die Ansicht ausgerichtet sein, damit das Blatt nicht gedreht werden muss. Bezugszeichen sollten so angeordnet sein, dass sie dem Profil des abgebildeten Objekts folgen.

    • (2) Für Buchstaben muss das englische Alphabet verwendet werden, es sei denn, es wird üblicherweise ein anderes Alphabet verwendet, wie z. B. das griechische Alphabet zur Angabe von Winkeln, Wellenlängen und mathematischen Formeln.

    • (3) Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen müssen mindestens 0,32 cm groß sein. (1/8 Zoll) in der Höhe. Sie sollten nicht so in die Zeichnung eingefügt werden, dass sie deren Verständnis beeinträchtigen. Daher sollten sie sich nicht mit den Linien kreuzen oder vermischen. Sie sollten nicht auf schraffierten oder schattierten Flächen platziert werden. Wenn es erforderlich ist, beispielsweise um eine Oberfläche oder einen Querschnitt anzugeben, kann ein Referenzzeichen unterstrichen werden und ein Leerzeichen in der Schraffur oder Schattierung gelassen werden, wo das Zeichen auftritt, damit es deutlich erscheint.

    • (4) Derselbe Teil einer Erfindung, der in mehr als einer Ansicht der Zeichnung erscheint, muss immer mit demselben Bezugszeichen bezeichnet werden, und dasselbe Bezugszeichen darf niemals zur Bezeichnung verschiedener Teile verwendet werden.

    • (5) In der Beschreibung nicht erwähnte Bezugszeichen erscheinen nicht in den Zeichnungen. In der Beschreibung erwähnte Bezugszeichen müssen in den Zeichnungen erscheinen.

  • (q) Bleileitungen. Führungslinien sind solche Linien zwischen den Bezugszeichen und den bezeichneten Details. Solche Linien können gerade oder gekrümmt sein und sollten so kurz wie möglich sein. Sie müssen in unmittelbarer Nähe des Bezugszeichens entstehen und sich bis zum angegebenen Merkmal erstrecken. Anschlussleitungen dürfen sich nicht kreuzen. Für jedes Referenzzeichen sind Führungslinien erforderlich, mit Ausnahme derjenigen, die die Oberfläche oder den Querschnitt angeben, auf dem sie platziert sind. Ein solches Bezugszeichen muss unterstrichen werden, um deutlich zu machen, dass eine Führungslinie nicht versehentlich weggelassen wurde. Führungslinien müssen wie Linien in der Zeichnung ausgeführt werden. Siehe Absatz (l) dieses Abschnitts.

  • (r) Pfeile. An den Enden der Linien dürfen Pfeile verwendet werden, sofern ihre Bedeutung klar ist, wie folgt:

    • (1) Auf einer Führungslinie ein freistehender Pfeil, um den gesamten Abschnitt anzuzeigen, auf den er zeigt;

    • (2) Auf einer Führungslinie ein Pfeil, der eine Linie berührt, um die Oberfläche anzuzeigen, die durch die Linie in Richtung des Pfeils gezeigt wird; oder

    • (3) Um die Bewegungsrichtung anzuzeigen.

  • (s) Urheberrechts- oder Maskenarbeitshinweis. Ein Copyright- oder Maskierungsvermerk kann in der Zeichnung erscheinen, muss aber in Sichtweite der Zeichnung unmittelbar unter der Abbildung platziert werden, die das Copyright- oder Maskierungsmaterial darstellt, und auf Buchstaben mit einer Druckgröße von 0,32 cm beschränkt sein. bis 0,64 cm. (1/8 bis 1/4 Zoll) hoch. Der Inhalt der Mitteilung darf nur auf die gesetzlich vorgesehenen Elemente beschränkt werden. Beispielsweise wären „©1983 John Doe“ (17 USC 401) und „*M* John Doe“ (17 USC 909) ordnungsgemäß eingeschränkte und nach den geltenden Gesetzen rechtlich ausreichende Hinweise auf Urheberrechte bzw. Maskenarbeiten. Die Aufnahme eines Urheberrechts- oder Maskenwerkhinweises ist nur zulässig, wenn die in §  1.71(e)  am Anfang (vorzugsweise als erster Absatz) der Spezifikation enthalten ist.

  • (t) Nummerierung der Zeichnungsblätter. Die Zeichnungsblätter sollten innerhalb der in Absatz (g) dieses Abschnitts definierten Sicht mit fortlaufenden arabischen Ziffern beginnend mit 1 nummeriert werden. Diese Nummern müssen, falls vorhanden, oben in der Mitte des Blattes platziert werden, jedoch nicht am Rand. Die Zahlen können auf der rechten Seite platziert werden, wenn die Zeichnung zu nah an der Mitte der Oberkante der nutzbaren Fläche liegt. Die Zeichnungsblattnummerierung muss eindeutig und größer als die als Bezugszeichen verwendeten Nummern sein, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Nummer jedes Blattes sollte durch zwei arabische Ziffern auf beiden Seiten einer schrägen Linie angezeigt werden, wobei die erste die Blattnummer und die zweite die Gesamtzahl der Zeichnungsblätter ohne weitere Kennzeichnung ist.

  • (u) Nummerierung der Ansichten.

    • (1) Die verschiedenen Ansichten sind mit fortlaufenden arabischen Ziffern, beginnend mit 1, zu nummerieren, unabhängig von der Nummerierung der Blätter und möglichst in der Reihenfolge, in der sie auf dem/den Zeichnungsblatt(en) erscheinen. Teilansichten, die zu einer Gesamtansicht auf einem oder mehreren Blättern zusammengefügt werden sollen, müssen mit der gleichen Nummer gefolgt von einem Großbuchstaben gekennzeichnet werden. Den Ansichtsnummern muss die Abkürzung "FIG" vorangestellt werden. Wenn in einer Anmeldung nur eine einzige Ansicht zur Veranschaulichung der beanspruchten Erfindung verwendet wird, darf diese nicht nummeriert werden und die Abkürzung "FIG." darf nicht erscheinen.

    • (2) Die die Ansichten kennzeichnenden Zahlen und Buchstaben müssen einfach und eindeutig sein und dürfen nicht in Verbindung mit Klammern, Kreisen oder Anführungszeichen verwendet werden. Die Ansichtsnummern müssen größer sein als die für Referenzzeichen verwendeten Nummern.

  • (v) Sicherheitsmarkierungen. Auf den Zeichnungen dürfen autorisierte Sicherheitskennzeichnungen angebracht werden, sofern sie sich außerhalb des Sichtbereichs befinden, vorzugsweise mittig am oberen Rand.

  • (w) Korrekturen. Alle Korrekturen an Zeichnungen, die dem Amt vorgelegt werden, müssen dauerhaft und dauerhaft sein.

  • (x) Löcher. Der Anmelder sollte keine Löcher in die Zeichnungsblätter machen.

  • (y) Arten von Zeichnungen. Sehen §  1.152  für Entwurfszeichnungen § 1.1026 für internationale Musterwiedergaben §  1.165  für Anlagenzeichnungen und §  1.173(a)(2)  für Neuauflagen von Zeichnungen.

Eine Absicht

Der Entwurfsklassifikationsplan des USPC-Systems bietet eine strukturierte Organisation für den Bestand an US-Geschmacksmustern. Da der Anspruch eines Designpatents auf „ein dekoratives Design“ für „einen Herstellungsartikel“ [35 USC 171] gerichtet ist, fördert die Klassifizierungstabelle für Designs einen effizienten Zugang zu gewerblichen Designs, denen Patentrechte erteilt wurden.
 

B. Theorie

Die Klassifizierung von Designpatenten basiert auf dem Konzept der Funktion oder beabsichtigten Verwendung des im Designpatent offenbarten und beanspruchten gewerblichen Designs. Industriedesigns, die dieselbe Funktion haben, werden im Allgemeinen in derselben Designklasse gesammelt, auch wenn einzelne Designs in unterschiedlichen Umgebungen verwendet werden können.

Zum Beispiel werden patentierte Designs für Sitzgelegenheiten in Klasse D6, Einrichtungsgegenstände, eingeordnet, obwohl diese Designs zu Hause, am Arbeitsplatz, in Fahrzeugen usw. oder formen.

US Design Class

C. Geschmacksmusterklassen

US-Geschmacksmuster werden in 33 Gegenstandsklassen eingeteilt:  US-DESIGN-KLASSEN

D1 Essbare Produkte
D2 Bekleidung und Kurzwaren
D3 Reiseartikel, persönliche Gegenstände und Aufbewahrungs- oder Trageartikel
D4 Pinselware
D5 Meterware aus Textil oder Papier; Blattmaterial
D6 Einrichtung
D7 Geräte zum Zubereiten oder Servieren von Speisen oder Getränken, die nicht anderweitig genannt sind
D8 Werkzeuge und Hardware
D9 Verpackungen und Behälter für Waren
D10 Mess-, Prüf- oder Signalinstrumente
D11 Schmuck, symbolische Insignien und Ornamente
D12 Transport
D13 Ausrüstung zur Erzeugung, Verteilung oder Umwandlung von Energie
D14 Aufzeichnungs-, Kommunikations- oder Informationsabrufausrüstung
D15 Nicht anderweitig genannte Maschinen
D16 Fotografie und optische Ausrüstung
D17 Musikinstrumente
D18 Druck- und Büromaschinen
D19 Büromaterial; Materialien für Künstler und Lehrer
D20 Verkaufs- und Werbeausstattung
D21 Spiele, Spielzeug und Sportartikel
D22 Waffen, Pyrotechnik, Jagd- und Fischereiausrüstung
D23 Umgebungsheizung und -kühlung, Flüssigkeitshandhabung und Sanitäranlagen
D24 Medizin- und Laborgeräte
D25 Gebäudeeinheiten und Bauelemente
D26 Beleuchtung
D27 Tabak- und Raucherbedarf
D28 Kosmetische Produkte und Körperpflegeartikel
D29 Ausrüstung für Sicherheit, Schutz und Rettung
D30 Tierhaltung
D32 Wasch-, Reinigungs- oder Trockenmaschinen
D34 Ausrüstung zur Material- oder Artikelhandhabung
D99 Verschiedenes

Ländercodes bestehen aus zwei Buchstaben (z. B. GB), die das Land oder die Organisation angeben, in der die Patentanmeldung eingereicht oder erteilt wurde.

AL Albanien

AP Afrikanische regionale Organisation für gewerbliches Eigentum

AR Argentinien

AT Österreich

AU Australien

BA Bosnien und Herzegowina

BE Belgien

BG Bulgarien

BR Brasilien

CA Kanada

CH Schweiz

CL Chile

CN China

CO Kolumbien

CR Costa Rica

CS Tschechoslowakei (bis 1993)

CU Kuba

CY Zypern

CZ Tschechische Republik

DD Deutsche Demokratische Republik

DE Deutschland

DK Dänemark

DZ Algerien

EA Eurasische Patentorganisation

EG Ecuador

EE Estland

ZB Ägypten

EP Europäisches Patentamt

ES Spanien

FI Finnland

FR Frankreich

GB Vereinigtes Königreich

GC Golf-Kooperationsrat

GE Georgien

GR Griechenland

GT Guatemala

HK Hongkong (SAR)

HR Kroatien

HU Ungarn

ID Indonesien

IE Irland

IL Israel

In Indien

IST Island

IT Italien

JP Japan

KE Kenia

KR Korea (Süd)

LI Liechtenstein

LT Litauen

LU Luxemburg

LV Lettland

MA Marokko

MC Monaco

MD Republik Moldau

ME Montenegro

MK Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MN Mongolei

MT Malta

MW Malawi

MX Mexiko

MEIN Malaysia

NC Neukaledonien

NI Nicaragua

NL Niederlande

NEIN Norwegen

NZ Neuseeland

OA Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum

PA-Panama

PE-Peru

PH Philippinen

PL Polen

PT Portugal

RO Rumänien

RS Serbien

RU Russische Föderation

SE Schweden

SG Singapur

SI Slowenien

SK Slowakei

SM San Marino

SU Sowjetunion (UdSSR)

SV ElSalvador

TJTadschikistan

TRTürkei

TTTrinidad und Tobago

TWTaiwan

UAUkraine

USVereinigte Staaten von Amerika

UYUruguay

VN Vietnam

WOWeltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Jugoslawien/Serbien und Montenegro

ZASüdafrika

ZMSambia

ZWSimbabwe

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