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Regel 11

11.6     Ränder

(C)  Bei Blättern mit Zeichnungen darf die nutzbare Fläche 26,2 cm x 17,0 cm nicht überschreiten. Die Platten dürfen keine Rahmen um die Nutz- oder Nutzfläche enthalten. Die Mindestmargen sind wie folgt:

  oben:  2,5cm

  linke Seite: 2,5 cm

  rechte Seite: 1,5 cm

  unten: 1 cm.

11.10     Zeichnungen, Formeln und Tabellen in Textmaterie

(ein)  Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.

(B)  Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten.

(C)  Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten; jeder Anspruch darf nur dann Tabellen enthalten, wenn der Gegenstand des Anspruchs die Verwendung von Tabellen wünschenswert macht.

(D)  Tabellen und chemische oder mathematische Formeln dürfen quer auf dem Blatt platziert werden, wenn sie nicht zufriedenstellend in aufrechter Position darauf dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln seitlich dargestellt sind, müssen so präsentiert werden, dass sich die oberen Enden der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes befinden.

11.11     Wörter in Zeichnungen

(ein)  Die Zeichnungen dürfen keinen Text enthalten, außer einem einzelnen Wort oder Wörtern, wenn absolut unverzichtbar, wie z Schaltungen und Block- oder Fließschemata, ein paar kurze Stichworte, die zum Verständnis unabdingbar sind.

(B)  Alle verwendeten Wörter müssen so platziert werden, dass sie, wenn sie übersetzt werden, überklebt werden können, ohne Linien der Zeichnungen zu beeinträchtigen.

 

11.13     Besondere Anforderungen an Zeichnungen

(ein)  Zeichnungen sind beständig, schwarz, ausreichend dicht und dunkel, gleichmäßig dick und gut definiert, Linien und Striche ohne Farbgebung auszuführen.

(B)  Querschnitte sind durch schräge Schraffur anzugeben, die das deutliche Ablesen der Bezugszeichen und Leitlinien nicht behindern darf.

(C)  Der Maßstab der Zeichnungen und die Deutlichkeit ihrer zeichnerischen Ausführung müssen so sein, dass bei einer fotografischen Wiedergabe bei linearer Verkleinerung auf zwei Drittel alle Einzelheiten ohne weiteres erkennbar sind.

(D)  Wenn der Maßstab in Ausnahmefällen auf einer Zeichnung angegeben ist, muss er grafisch dargestellt werden.

(e)  Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien, die auf den Zeichnungen erscheinen, müssen einfach und klar sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen nicht in Verbindung mit Zahlen und Buchstaben verwendet werden.

(F)  Alle Linien in den Zeichnungen sind normalerweise mit Hilfe von Zeichengeräten zu zeichnen.

(g)  Jedes Element jeder Figur muss in einem angemessenen Verhältnis zu jedem der anderen Elemente in der Figur stehen, es sei denn, die Verwendung einer anderen Proportion ist für die Klarheit der Figur unerlässlich.

(h)  Die Höhe der Zahlen und Buchstaben darf 0,32 cm nicht unterschreiten. Für die Beschriftung von Zeichnungen sind die lateinischen und, soweit üblich, die griechischen Alphabete zu verwenden.

(ich)  Dasselbe Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Wenn Figuren auf zwei oder mehr Blättern tatsächlich eine einzige vollständige Figur bilden, müssen die Figuren auf den verschiedenen Blättern so angeordnet sein, dass die vollständige Figur zusammengesetzt werden kann, ohne irgendeinen Teil irgendeiner der auf den verschiedenen Blättern erscheinenden Figuren zu verbergen.

(J)  Die verschiedenen Figuren sind auf einem oder mehreren Blättern möglichst platzsparend, möglichst aufrecht, deutlich voneinander getrennt anzuordnen. Wenn die Abbildungen nicht in aufrechter Position angeordnet sind, müssen sie seitlich präsentiert werden, wobei sich die Oberseite der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes befindet.

(k)  Die verschiedenen Abbildungen sind fortlaufend und unabhängig von der Nummerierung der Blätter mit arabischen Ziffern zu nummerieren.

(l)  In der Beschreibung nicht erwähnte Bezugszeichen erscheinen nicht in den Zeichnungen und umgekehrt.

(m)  Gleiche Merkmale, wenn sie mit Bezugszeichen bezeichnet sind, werden in der gesamten internationalen Anmeldung mit denselben Zeichen bezeichnet.

(n)  Enthalten die Zeichnungen eine Vielzahl von Bezugszeichen, wird dringend empfohlen, ein separates Blatt beizufügen, auf dem alle Bezugszeichen und die damit gekennzeichneten Merkmale aufgeführt sind.

Artencodes
Artcodes umfassen einen Buchstaben und in vielen Fällen eine Zahl, die verwendet werden, um die Art des Patentdokuments zu unterscheiden (z Geschmacksmuster) und die Veröffentlichungsebene (z. B. Erstveröffentlichung, Zweitveröffentlichung oder korrigierte Veröffentlichung).

Kind Codes

WIPO ST.16 Artencodes             Art Dokument                                   

A1                                Patentanmeldungsveröffentlichung             

A2                                Patentanmeldungsveröffentlichung (Wiederveröffentlichung)        

A9                                Veröffentlichung der Patentanmeldung (korrigierte Veröffentlichung)     

B1                                Patent                                             

B2                                Patent                     

C1, C2, C3                         Bescheinigung über die Wiederholungsprüfung 

E                                 Neuauflage des Patents

h                                 Gesetzliche Erfindungsmeldung (SIR)

P1                                Veröffentlichung der Pflanzenpatentanmeldung

P2                                Pflanzenpatent

P3                                Pflanzenpatent

P4                                Veröffentlichung der Pflanzenpatentanmeldung (Nachveröffentlichung)

P9                                Veröffentlichung der Pflanzenpatentanmeldung (korrigierte Veröffentlichung)

S                                 Geschmacksmuster

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