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DIE DESIGNS-REGELN, 2001 VORLÄUFIG
14. Vertretung. -
(1) Die nach Regel 11 erforderlichen vier Exemplare des Geschmacksmusters müssen genau gleichartige Zeichnungen, Fotografien, Durchzeichnungen oder andere Darstellungen des Geschmacksmusters oder Muster des Geschmacksmusters sein.
(2) Wenn ein Geschmacksmuster auf eine Zusammenstellung angewendet werden soll, muss jede der Anmeldung beigefügte Darstellung alle verschiedenen Anordnungen zeigen, in denen vorgeschlagen wird, das Geschmacksmuster auf die in der Zusammenstellung enthaltenen Gegenstände anzuwenden.
(3) Jede Wiedergabe des Geschmacksmusters, ob sie auf einen einzelnen Artikel oder auf einen Satz aufgebracht werden soll, muss auf dauerhaftem Papier der Größe A4 (und nicht auf Karton) sein und darf nur auf einer Seite des Papiers erscheinen. Die Figur oder Figuren müssen aufrecht auf dem Blatt platziert werden. Werden mehrere Abbildungen gezeigt, so sind diese möglichst auf ein und demselben Blatt darzustellen und jeweils zu kennzeichnen (z. B. Perspektivansicht; Vorderansicht, Seitenansicht).
(4) Wenn ein Design auf eine Garnitur aufgebracht werden soll, muss jeder Zweifel, ob die gegebenen Artikel eine Garnitur darstellen oder nicht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen entschieden werden.
(5) Sind die Muster nach Ansicht des Verantwortlichen für die Aufzeichnung in der Geschäftsstelle nicht geeignet, werden sie durch Darstellungen ersetzt.
(6) Soweit Wörter, Buchstaben oder Ziffern nicht wesentlich für das Design sind, sind sie aus den Darstellungen oder Mustern zu entfernen; wo sie von wesentlicher Bedeutung für das Design sind, kann der Verantwortliche verlangen, dass ein Verzicht auf jegliches Recht auf ihre ausschließliche Verwendung eingefügt wird.
(7) Jede Wiedergabe eines Designs, die aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, muss das vollständige Muster und einen ausreichenden Teil des Rapports in Länge und Breite zeigen und darf nicht kleiner als 5 x 4 Zoll oder 13,00 Zentimeter sein 10,00 Zentimeter.
(8) Wenn der Name oder Darstellungen lebender Personen auf einem Geschmacksmuster erscheinen, muss der Verantwortliche, wenn er dies verlangt, die Zustimmungen dieser Personen einholen, bevor er mit der Eintragung des Geschmacksmusters fortfährt. Im Falle einer verstorbenen Person kann der Verantwortliche die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einholen, bevor er mit der Registrierung des Geschmacksmusters fortfährt, auf dem die Namen oder Darstellungen erscheinen.

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