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China National Intellectual Property Administrations (CNIPA)

Die Regeln zur Veranschaulichung von Patentzeichnungen für die Einreichung in China sollten auf den „Regeln zur Umsetzung des Patentgesetzes der Volksrepublik China“ basieren.
Im Folgenden finden Sie wichtige Artikel zum Illustrieren von Patentzeichnungen.

 


Artikel 17

  •   In der Beschreibung einer Anmeldung für ein Erfindungspatent oder ein Patent für ein Gebrauchsmuster muss der Titel der Erfindung oder des Gebrauchsmusters angegeben werden, der mit dem im Antrag angegebenen identisch sein muss. Die Beschreibung muss Folgendes enthalten:

  • ....

  • (4) Erläuterungen zu den Zeichnungen: kurze Beschreibung jeder Figur in den Zeichnungen, falls vorhanden; und

  • (5) Art der Ausführung der Erfindung oder des Gebrauchsmusters: detaillierte Beschreibung der vom Anmelder in Betracht gezogenen optimal ausgewählten Art zur Ausführung der Erfindung oder des Gebrauchsmusters; Gegebenenfalls erfolgt dies anhand von Beispielen und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Zeichnungen.

  • ....

  • Die Beschreibung einer Patentanmeldung für ein Gebrauchsmuster muss die Zeichnungen enthalten, die die Form, den Aufbau oder deren Kombination des Erzeugnisses zeigen, für das Schutz begehrt wird.

Artikel 18

  • Die Zeichnungen eines Erfindungs- oder Gebrauchsmusters sind zu nummerieren und in numerischer Reihenfolge fortlaufend als „Abbildung 1, Abbildung 2, …“ anzuordnen.

  • Im Text der Beschreibung der Erfindung oder des Gebrauchsmusters nicht erwähnte Bezugszeichen erscheinen nicht in den Zeichnungen, und nicht in den Zeichnungen enthaltene Bezugszeichen werden im Beschreibungstext nicht genannt. Referenzzeichen für dasselbe Verbundteil müssen im gesamten Antragsdokument einheitlich verwendet werden.

  • Die Zeichnungen dürfen keine weiteren Erläuterungen enthalten, mit Ausnahme von Worten, die unbedingt erforderlich sind.

Artikel 19

  • Die in den Ansprüchen verwendeten wissenschaftlichen und technischen Begriffe müssen mit den in der Beschreibung verwendeten übereinstimmen, und die Ansprüche können chemische oder mathematische Formeln, aber keine Zeichnungen enthalten. Sie dürfen, sofern nicht unbedingt erforderlich, keine Verweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten wie: „wie in Teil … der Beschreibung beschrieben“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnungen dargestellt“.

  • Die in den Ansprüchen erwähnten technischen Merkmale können, um das Verständnis der Ansprüche zu erleichtern, auf die entsprechenden Bezugszeichen in den Zeichnungen der Beschreibung Bezug nehmen, und solche Bezugszeichen sollen den entsprechenden technischen Merkmalen folgen und in Klammern gesetzt werden. Die Bezugszeichen sind nicht als Einschränkung der Ansprüche aufzufassen.

Artikel 23

Die Zusammenfassung der Beschreibung kann die chemische Formel enthalten, die die Erfindung am besten charakterisiert; In einer Patentanmeldung, die Zeichnungen enthält, muss der Anmelder eine Abbildung vorlegen, die die technischen Merkmale der Erfindung oder des Gebrauchsmusters am besten charakterisiert. Der Maßstab und die Unterscheidbarkeit der Figur müssen so sein, dass eine Reproduktion mit einer linearen Verkleinerung auf 4 cm × 6 cm noch alle Details deutlich erkennen lässt. Der Text des Abstracts darf nicht mehr als 300 Wörter umfassen. Es darf keine kommerzielle Werbung in abstrakter Form erfolgen.

Artikel 27

  • Beantragt ein Anmelder den Schutz von Farben, sind Zeichnungen oder Fotografien in Farbe einzureichen.

  • Der Antragsteller hat zu dem schutzbedürftigen Gegenstand des Erzeugnisses, das das Design enthält, die entsprechenden Zeichnungen oder Fotografien einzureichen.

Artikel 28

Die kurze Erläuterung eines Geschmacksmusters muss den Titel und die Verwendung des Produkts angeben, das das Geschmacksmuster und das wesentliche Merkmal des Geschmacksmusters enthält, und eine Zeichnung oder Fotografie bezeichnen, die das wesentliche Merkmal des Geschmacksmusters am besten zeigt. Unterbleibt die Darstellung des Erzeugnisses mit dem Design oder wird ein gleichzeitiger Farbschutz angestrebt, so ist dies in der kurzen Erläuterung anzugeben.

Artikel 31

....

Beansprucht ein Anmelder für seine Patentanmeldung auf ein Geschmacksmuster ein ausländisches Prioritätsrecht und war in der früheren Anmeldung keine kurze Erläuterung des Geschmacksmusters enthalten, so wird ihm der Genuss des Prioritätsrechts nicht beeinträchtigt, wenn die vom Anmelder gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 dieser Regeln eingereichte kurze Erläuterung geht nicht über den Umfang hinaus, der in den Zeichnungen oder Fotografien der früheren Anmeldung gezeigt wird.

....

Artikel 35

....

Wenn zwei oder mehr Geschmacksmuster als eine Anmeldung eingereicht werden, müssen sie fortlaufend nummeriert werden, und die Nummern müssen den Titeln der Zeichnungen oder Fotografien des Produkts vorangestellt werden, das das Geschmacksmuster enthält.

....

Artikel 38

Nach Erhalt einer Patentanmeldung für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster, bestehend aus einem Antrag, einer Beschreibung (bei einer Anmeldung für ein Gebrauchsmuster müssen Zeichnungen enthalten sein) und einem oder mehreren Ansprüchen, oder einer Patentanmeldung für ein Design, bestehend eines Antrags, eine oder mehrere Zeichnungen oder Fotografien, die das Design zeigen, und eine kurze Erläuterung, teilt die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates den Anmeldetag zu, vergibt ein Aktenzeichen und benachrichtigt den Anmelder.

 

Artikel 39

Unter folgenden Umständen lehnt die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates die Annahme des Antrags ab und benachrichtigt den Antragsteller entsprechend:

(1) wenn die Anmeldung eines Erfindungspatents oder Gebrauchsmusters keinen Antrag, keine Beschreibung (die Beschreibung eines Gebrauchsmusters enthält keine Zeichnungen) oder Ansprüche enthält, oder die Anmeldung eines Geschmacksmusters keinen Antrag enthält , Zeichnungen oder Fotografien oder eine kurze Erklärung;

Artikel 40

Wenn in einer Beschreibung erläuternde Anmerkungen zu den Zeichnungen vorhanden sind, die Zeichnungen oder ein Teil der Zeichnungen jedoch weggelassen werden, hat der Anmelder innerhalb der von der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates festgelegten Frist entweder die Zeichnungen einzureichen oder eine Erklärung abzugeben für die Streichung der Erläuterungen zu den Zeichnungen. Werden die Zeichnungen vom Anmelder zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht, gilt das Datum ihrer Einreichung oder Absendung an die Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates als Anmeldetag; werden die Erläuterungen zu den Zeichnungen gestrichen, so bleibt der ursprüngliche Anmeldetag erhalten.

Artikel 52

Bei jeder Änderung der Beschreibung oder der Ansprüche in einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung ist ein Ersatzblatt in vorgeschriebener Form einzureichen, es sei denn, die Änderung betrifft nur die Änderung, Einfügung oder Streichung weniger Wörter. Bei einer Änderung der Zeichnungen oder Lichtbilder einer Anmeldung zum Designpatent ist vorschriftsmäßig ein Ersatzblatt einzureichen.

Artikel 69

Der Patentinhaber eines Patents für die betreffende Erfindung oder das betreffende Gebrauchsmuster darf seine Beschreibung oder Zeichnungen nicht ändern, und der Patentinhaber eines Patents für das betreffende Design darf seine Zeichnungen, Fotografien oder die kurze Erläuterung des Designs nicht ändern.

Artikel 104 

Wenn der Bewerber die Formalitäten für den Eintritt in die chinesische nationale Phase gemäß den Bestimmungen von Artikel 103 dieser Regeln durchläuft, muss er die folgenden Anforderungen erfüllen:

(5) wenn eine internationale Anmeldung in einer Fremdsprache eingereicht wird, Vorlage der chinesischen Übersetzung der Zusammenfassung und Vorlage einer Kopie der Zeichnungen und einer Kopie der Zeichnung der Zusammenfassung, falls Zeichnungen vorhanden sind, und der Zeichnung der Zusammenfassung, in der der Text der Zeichnungen, falls vorhanden, wird durch den entsprechenden Text in Chinesisch ersetzt; wenn die internationale Anmeldung auf Chinesisch eingereicht wird, Einreichung einer Kopie der Zusammenfassung und einer Kopie der Zeichnung der Zusammenfassung, die in den Dokumenten der internationalen Veröffentlichung enthalten sind;

Artikel 113

Stellt der Anmelder fest, dass die chinesische Übersetzung der Beschreibung, der Ansprüche oder des Textes in den eingereichten Zeichnungen Fehler enthält, kann er die Übersetzung innerhalb der folgenden Fristen gemäß der eingereichten internationalen Anmeldung berichtigen:

Artikel 121 

Verschiedene Arten von Bewerbungsunterlagen müssen getippt oder gedruckt werden, und alle Zeichen müssen in schwarzer Tinte, sauber und klar und frei von jeglichen Änderungen sein. Die Zeichnungen sind mit schwarzer Tinte mit Hilfe von Zeichengeräten anzufertigen, und die Linien müssen gleichmäßig dick und gut definiert und frei von jeglichen Änderungen sein.

Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung sind gesondert mit arabischen Ziffern zu nummerieren und in numerischer Reihenfolge anzuordnen.

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